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Allgemeine Vermittlungsbedingungen für Leistungserbringer
  • Allgemeine Vermittlungsbedingungen für Leistungserbringer

Allgemeine Vermittlungsbedingungen für Leistungserbringer

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten für alle zwischen der Prime Consult ... for your business GmbH (im Folgenden: Prime Consult) und dem Leistungserbringer (Anbieter) bestehenden Geschäftsbeziehungen, insbesondere Vermittlungsvertragsverhältnisse.
    Leistungserbringer im Sinne dieser Allgemeinen Vermittlungsbedingungen ist derjenige, für den die Prime Consult Kunden (= Auftraggeber der Prime Consult) zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Hoteldienstleistungen, Tagungen, Schulungsmaßnahmen, Incentives, Events, Mietverträgen und sonstigen Verträgen Vermittlungsleistungen erbringt.
  2. Unsere Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Vermittlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Leistungserbringers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Vermittlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Leistungserbringers Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer erbringen.
  3. Unsere Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  4. Unsere Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vermittlungsverträge zwischen der Prime Consult und dem Leistungserbringer.

 

§ 2 Vermittlungsvertrag

  1. Die Prime Consult wird für den Leistungserbringer ausschließlich als Vermittler tätig, so dass im Falle einer Buchung – also bei erfolgreicher Vermittlung – der betreffende Vertrag (Hauptvertrag) ausschließlich zwischen dem Leistungserbringer und dem von der Prime Consult vermittelten Kunden zustande kommt.
    Die Prime Consult gibt daher in Bezug auf den zu vermittelnden Vertrag (Hauptvertrag) nur Erklärungen im Namen des zu vermittelnden Kunden, nicht aber Erklärungen im eigenen Namen ab.
  2. Der Vermittlungsvertrag zwischen der Prime Consult und dem Leistungserbringer kann schriftlich, per Fax, per E-Mail, telefonisch oder mündlich geschlossen werden.

 

§ 3 Zustandekommen des Hauptvertrags

  1. Die Prime Consult übermittelt dem Leistungserbringer schriftlich, per Fax oder per E-Mail die Vorlage (Formular) „verbindliches Angebot“, die die Leistungen, die der Auftraggeber der Prime Consult benötigt, beinhaltet. Auf der Basis dieser Vorlage unterbreitet der Leistungserbringer ein verbindliches Angebot. Dieses Angebot ist sowohl gegenüber dem Auftraggeber der Prime Consult als auch gegenüber der Prime Consult für die im verbindlichen Angebot genannte Annahmefrist verbindlich.
    Die Prime Consult leitet dieses Angebot ihrem Auftraggeber zu. Ist der Auftraggeber mit diesem Angebot des Leistungserbringers einverstanden, wird es vom Auftraggeber unterschrieben. Nach Unterzeichnung des verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber sendet dieser das unterschriebene Angebot an die Prime Consult, die dieses dann an den Leistungserbringer weiterleitet. Der Hauptvertrag kommt erst wirksam zustande, wenn der Leistungserbringer das von beiden Vertragsparteien unterschriebene Angebot erhalten hat.
  2. Alle Preise, die im Angebot des Leistungserbringers enthalten sind, schließen grundsätzlich das Bedienungsgeld und die gesetzliche Mehrwertsteuer ein, wenn dies nicht explizit und offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der Preisangabe anders ausgewiesen ist.
  3. Der Leistungserbringer versichert, dass die von ihm angebotenen Preise nicht höher sind als wenn der Auftraggeber der Prime Consult direkt beim Leistungserbringer angefragt hätte. Kann der Leistungserbringer diese Versicherung nicht erklären, wird er hierüber die Prime Consult unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten.
  4. Ist dem Leistungserbringer der Name des Auftraggebers der Prime Consult bekannt, prüft der Leistungserbringer ohne Aufforderung von der Prime Consult von sich aus, ob zwischen diesem Auftraggeber und dem Leistungserbringer Rabattabkommen bestehen. Soweit ein solches Rabattabkommen besteht, wird der Leistungserbringer dieses bei seinem Angebot auf Abschluss des Hauptvertrags berücksichtigen und offenlegen, soweit der Leistungserbringer nicht aus rechtlichen Gründen an der Offenlegung gehindert ist.

 

§ 4 Vergütung

  1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich für die Vermittlungstätigkeit von der Prime Consult bei Abschluss eines entsprechenden Hauptvertrags zwischen dem Leistungserbringer und dem vermittelten Kunden (= Auftraggeber der Prime Consult) an die Prime Consult eine Vergütung zu zahlen. Die Einzelheiten der Vergütung werden in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und der Prime Consult geregelt.
  2. Der Leistungserbringer ist gegenüber der Prime Consult auch in den Fällen zur Zahlung der Vermittlungsvergütung verpflichtet, wenn der Hauptvertrag in Abweichung von § 3 Absatz 1 dieser Allgemeinen Vermittlungsbedingungen ohne weitere Einbeziehung der Prime Consult unmittelbar zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden (= Auftraggeber der Prime Consult), den die Prime Consult an den Leistungserbringer vermittelt hat, abgeschlossen wird. Die Höhe der Vergütung ermittelt sich auch in diesen Fällen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser Allgemeinen Vermittlungsbedingungen in Verbindung mit den Angaben in der genannten Vergütungsvereinbarung.

 

§ 5 Haftung

Wird der aufgrund der Vermittlung von der Prime Consult zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden geschlossene Hauptvertrag nicht vollzogen oder nur teilweise oder mangelhaft erfüllt, so übernimmt die Prime Consult keine Haftung, da die Prime Consult sich ausschließlich auf ihre Vermittlungsleistungen beschränkt. Gegenseitige Ansprüche zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden sind also ausschließlich zwischen diesen beiden Parteien abzuwickeln.

 

§ 6 Vertraulichkeit

  1. Der Leistungserbringer und die Prime Consult versichern sich gegenseitig absolute Vertraulichkeit über alle zwischen ihnen getroffenen Absprachen zu.
  2. Sowohl der Leistungserbringer als auch die Prime Consult bewahren über sämtliche sich aus ihrer Geschäftsverbindung ergebenden Informationen absolutes Stillschweigen, soweit dem nicht gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich insbesondere, die durch die Prime Consult erhaltenen Informationen nicht Dritten (wie z. B. Veranstaltern, Trainern, Referenten, Teilnehmern, anderen Vermittlern) bekannt oder zugänglich zu machen.
    Der Leistungserbringer verpflichtet sich insbesondere, ohne vorherige Zustimmung von der Prime Consult nicht durch Zeitungsanzeigen oder sonstige Veröffentlichungen oder durch sonstige Maßnahmen auf geplante oder bereits durchgeführte Veranstaltungen von durch die Prime Consult vermittelten Kunden aufmerksam zu machen.
  3. Der Leistungserbringer und die Prime Consult verpflichten sich, auch ihre Mitarbeiter, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und der Prime Consult eingesetzt werden, auf die Einhaltung der in Absatz 1 getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarung zu verpflichten.

 

§ 7 Datenschutz

Die von der Prime Consult dem Leistungserbringer übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von diesem nur verarbeitet werden, soweit dies zum Abschluss oder zur Durchführung des Hauptvertrags erforderlich ist. Der Leistungserbringer verpflichtet sich außerdem, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

 

§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Prime Consult, nämlich Michelfeld.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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